Allgemeine bedingungen

NJI ALLGEMEINE BEDINGUNGEN VERMIETUNG AUSFLUGSJACHTEN

Allgemeine Bedingungen für Miete und Vermietung von Ausflugsjachten der Niederländischen Jachtbau Industrie (NJI), Branchengruppe der Königlichen Metaalunie in Nieuwegein. Deponiert bei der Handelskammer zu Utrecht am 22.06.2006 unter Nummer 165/2006. Uitgave der NJI, Postfach 2600, 3430 GA Nieuwegein.

© Koninklijke Metaalunie

Artikel 1  Definition und Anwendung

1.1          In diesen Bedingungen versteht man unter:

  1. Vermieter: jenes Mitglied der Metaalunie Branchengruppe Niederländische Jachtbau Industrie (NJI), welches auf kommerzieller Basis gegen Bezahlung eines Geldbetrages eine Ausflugsjacht Dritten zum Gebrauch übergibt;
  2. Mieter: denjenigen (natürliche Person), der, nicht in Ausübung seines Berufes oder Betriebes (Konsument) gegen Bezahlung eines Geldbetrages Ausflugsjachten eines Dritten in Gebrauch hat;
  3. Mietvertrag: jenen Vertrag, wobei sich der Vermieter verpflichtet dem Mieter gegen Bezahlung eines Geldbetrages eine Ausflugsjacht ohne Bemannung zum Gebrauch zur Verfügung zu stellen.

1.2           Diese Bedingungen sind auf alle zwischen Vermieter und Mieter abzuschliessenden Mietverträge im Bezug auf Ausflugsjachten anzuwenden.

 Artikel 2  Angebote

Alle Angebote des Vermieters sind unverbindlich

Artikel 3  Zu Stande kommen desVertrages

3.1          Als Bestätigung der zwischen Mieter und Vermieter zu Stande gekommenen Vereinbarung bezüglich des erreichten Inhaltes der Mietvereinbarungen, sendet der Vermieter dem Mieter einen Vertrag zu.

3.2          Der Mietvertrag wird unter den auflösbaren Bedingungen eingegangen, dass innerhalb von 14 Tagen nach Datierung:

–  der konform Artikel 1 dem Mieter zugesandte Mietvertrag, versehen von der Unterschrift des Mieters vom Vermieter zurückempfangen worden ist und

–  ein Betrag von 50% des Mietpreises auf das Konto des Vermieters überwiesen worden ist.

3.3          Erfüllt der Mieter die in Punkt 2 dieses Artikels genannten Verpflichtungen nicht, dann ist der Vertrag rechtsmäβig aufgelöst. In diesem Falle steht es dem Vermieter frei, das Fahrzeut an Dritte zu vermieten.

Artikel 4  Miete / Mietpreis

4.1          Der Mietvertrag wird für die Dauer und gegen den Mietpreis eingegangen, wie im Mietvertrag beschrieben.

4.2          Neben dem im Mietvertrag angegebenen Mietpreis muss der Mieter dem Vermieter auch eine darin aufgenommene Kaution bezahlen, mit einem Mindestbetrag von € 500,- .

4.3          Die Rechte aus diesem Vermietvertrag sind persönlich und darum auch nicht ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung des Vermieters an Dritte übertragbar.

Artikel 5  Bezahlung

5.1          Die Miete ist, es sei denn anders vereinbart, per Vorausbezahlung verschuldigt und die Bezahlung findet wie folgt statt:

–  50% des Mietpreises innerhalb von 14 Tagen nach Zeichnung des Mietvertrages;

–  50% des Mietpreises spätestens 30 Tage vor Beginn der Mietperiode;

–  100% des Mietpreises, wenn der Mietvertrag weniger als 30 Tage vor Beginn der Mietperiode abgeschlossen wird.

5.2          Hat die Bezahlung nicht zu dem in Punkt 1 dieses Artikels genanntem Zeitpunkt stattgefunden, dann schuldet der Mieter dem Vermieter direkt auch die Zinsen. Die Zinsen betragen 10% pro Jahr, sind jedoch den gesetzlichen Zinsen glelich, wenn diese höher sind. Bei der Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als ganzer Monat.

5.3          Die im Mietvertrag genannte Kaution muss zu Anfang der Mietperiode bar bezahlt werden. Die Kaution wird nach Beendung der vereinbarten Mietdauer dem Mieter zurückerstattet, wenn der Mieter das Schiff dem Vermieter im selben Zustand, in welchem er dieses vom Vermieter übernommen hat, diesem wieder übergeben hat.

5.4          Der Vermieter hat das Recht, um alle, am Ende der Mietperiode noch vom Mieter verschuldigten Beträge mit der vom Mieter bezahlten Kaution zu verrechnen.

5.5          Gewinnt der Vermieter in einer Gerichtprozedur gegen den Mieter, dann gehen alle Kosten, welche der Vermieter im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren gemacht hat, auf Rechnung des Mieters

Artikel 6  Übergabe

6.1          Das Schiff wird dem Mieter an dem im Mietvertrag angegebenen Ort übergeben. Ab dem Moment der Übergabe gehen das Schiff und dessen Gebrauch auf Rechnung und Risiko des Mieters über.

6.2          Der Vermieter sorgt dafur, dass bei der in Punkt 1 dieses Artikels genannten Übergabe das Schiff in Ordnung ist, sodass es konform der im Mietvertrag genannten Bestimmung gebraucht werden kann und dass es von einer für das vereinbarte Fahrgebiet adäquaten Sicherheitsausrüstung versehen ist.

6.3          Der Mieter wird das Inventar, wie in der vom Vermieter dem Mieter zur Hand gestellten Inventarliste verzeichnet, und die zum Schiff für das vereinbarte Fahrgebiet angegebene Sicherheitsausrüstung auf Vollständigkeit kontrolllieren.

6.4          Stimmt das sich an Bord befindende Inventar nicht mit dem auf der Inventarliste verzeichnetem überein, oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig oder untauglich, dann muss der Mieter vor Abfahrt den Vermieter davon nachweislich in Kenntnis setzen.

6.5          Vor der Abfahrt müssen die Parteien die konditionsliste, insofern eine solche vorhanden ist, als Zeichen des Einverständnisses unterschreiben. Der Vermieter händigt dem Mieter eine Abschrift der unterzeichneten Konditionsliste aus.

Artikel 7  Gebrauch

7.1          Der Mieter ist nicht befugt, das Schiff an Dritte als Eigentum zu übertragen, zu vermieten oder in (Mit)Gebrauch zu übergeben, zu verpfänden oder auf jedwelche Weise zu belasten, es sei denn, der Vermieter hat hierzu schriftlich seine Zustimmung gegeben.

7.2          Der Mieter gebraucht das Schiff wie ein guter Mieter und guter Schiffer; er beachtet die mitgelieferten Bedienungs-, Behandlungs- und Sicherheitsanleitungen und die im Mietvertrag genannten Bestimmungen. Der Mieter wird das Schiff zweckmäβig sichern und hierin keine Veränderungen anbringen.

7.3          Der Mieter erklärt, befugt zu sein, um mit dem Schiff fahren zu dürfen und im Stande zu sein, das Schiff in allen Bestimmungen und Fahrgebieten, wozu das Schiff entworfen worden ist, zu beherrschen.

7.4          Der Mieter wird das Schiff ausschliesslich persönlich gebrauchen, während des Fahrens immer selbst an Bord anwesend sein und, sollte es durch ein anderes Bemannungsmitglied gesteuert werden, dafür die ganze Verantwortung tragen.

7.5          Es ist dem Mieter, der das Schiff fährt oder steuert verboten dies zu tun, während er unter Einfluss eines Stoffes verkehrt, wovon er weiss oder redlicherweise wissen muss, dass der Gebrauch eines solchen Stoffes (wohl oder nicht in Kombination mit einem anderen Stoff) die Fähigkeit zum Fahren oder Steuern des Schiffes so weit beeinträchtigen kann, dass er geachtet werden muss, das Schiff nicht nach Vorschrift fahren oder steuern zu können. Auszüge konform Artikel 26 des Schifffahrtverkehrsgesetzes.

7.6          Der Mieter darf das Schiff im Schiff nicht mehr Menschen, als laut Vermieter gestattet ist.

7.7          Der Vermieter ist verpflichtet, einen am Schiff festgestellten Defekt oder Schaden sofort dem Vermieter zu melden. Bleibt der Mieter bezüglich dieser Meldepflicht in Verzug, dann ist er zur Gänze für jeden Schaden, welchen der Vermieter dadurch erleidet, haftbar.

7.8          Jene Kosten, welche direkt mit dem Gebrauch des Schiffes im Zusammenhang stehen, wie z.B. Hafen-, Brücken-, Kade-, Schleussen- und Liegegelder, sowie die Kosten für Brennstoff und/oder andere Verbrauchskosten gehen auf Rechnung des Mieters.

Artikel 8  Wartung / Inspektion

8.1          Die Wartung des Fuhrzeuges geht, mit Ausnahme der täglichen Wartung, auf Kosten des Vermieters.

8.2          Der Mieter stellt auf Bitte des Vermieters diesem das Schiff in gereinigtem Zustand und ohne Unterbrechung zur Inspektion und /oder zur vom Vermieter auszuführenden notwendigen Reparatur und/oder Wartung zur Verfügung.

8.2          Der Mieter gibt dem Vermieter zuvor ausdrücklich die Zustimmung, das Schiff zum Zweck der Inspektion, Reparatur und/oder Durchführung der notwendigen Wartung oder Zurücknahme des Schiffes, zu betreten.

8.4          Eventuelle notwendigen Reparaturen am Schiff dürfen nur nach ausdrücklicher vorhergehenden Zustimmung des Vermieters vom Mieter selbst oder von Dritten durchgeführt werden.

8.5          Hat der Vermieter dem Mieter Zustimmung gegeben, Arbeiten am Schiff selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen, dann ersetzt der Vermieter dem Mieter die vom Vermieter genehmigten Reparaturkosten, und zwar unter der Bedingung, dass die spezifizierten Rechnungen vom Mieter vorgelegt werden müssen.

8.6          Gibt der Vermieter keine Zustimmung und führt der Mieter trotzdem eine Reparatur aus oder lässt er diese von einem Dritten durchführen, dann geht dies auf Kosten des Mieters. Verursachen die vom Mieter durchgeführten Arbeiten Schaden für den Vermieter, dann hat dieser das Recht auf totalen Schadenersatz.

Artikel 9  Undurchführbarkeit des Mietvertrages

9.1          Der Vermieter hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufzuschieben, wenn er durch Umstände, welche beim Vertragsabschluss nicht zu erwarten waren und welche ausserhalb seines Einflusses liegen, zeitlich verhindert ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

9.2          Unter für den Vermieter unerwarteten Umständen und jenen, welche ausserhalb seines Einflusses liegen, werden unter anderem folgende Umstände verstanden: der Lieferant des Vermieters kommt seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nach, das Wetter, Erdbeben, Brand, Verlust oder Diebstahl des zu vermietenden Objektes, Strassensblockaden, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen.

Artikel 10  Versicherung des Schiffes / Haftung Mieter

10.1        Der Vermieter wird, ausgehend von den Risiken, welche mit dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Fahrgebiet verbunden sind, das Schiff zu Gunsten des Mieters gegen gesetzliche Haftung, Kaskoschaden und Diebstahl versichern.

10.2        Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber für jeden Schaden, erlitten oder entstanden durch (den Gebrauch des Schiffes) das Schiff. Auch für Schaden am Schiff, einschliesslich Schaden durch Vermissung, Veruntreuung, Diebstahl, Entfremdung und totalem Verlust des Schiffes, haftet der Mieter.

10.3        Die Haftung des Mieters ist beschränkt auf jenen Schadensbetrag, welcher nicht von der durch den Vermieter abgeschlossenen Versicherung gedeckt ist. Muss der Vermieter sich auf die für das Schiff abgeschlossene Versicherung berufen, dann muss der Mieter das auf Grund der Versicherungsbedingungen geltende eigene Risiko dem Vermieter erstatten.

10.4        Der Mieter haftet dem Vermieter gegenüber zur Gänze für Forderungen von Schadensersatz durch Dritte, welcher Schadensersatz mit (dem Gebrauch des Schiffes) dem Schiff zusammenhängt.

10.5        Im Schadensfall, entstanden oder verursacht mit oder durch das Schiff, wird der Mieter den Vermieter davon sofort in Kenntnis setzen. Der Mieter ist zur Gänze für jeden Schaden haftbar, welchen der Vermieter als Folge des Verzuges der Meldungspflicht erleidet.

l10.6       Der Mieter ist verpflichtet, alle möglichen Maβnahmen zu treffen, wodurch Schaden verhindert oder beschränkt werden kann.

Artikel 11  Haftung Vermieter

11.1        Der Vermieter haftet für jenen Schaden, den der Mieter direkt und ausschliesslich als Folge eines dem Vermieter anzurechnenden Mangels erleidet. Als Schadensersatz kommt jedoch nur jener Schaden in Frage, gegen welchen der Vermieter versichert ist oder redlicherweise hätte versichert sein sollen.

11.2        Kann das Schiff dem Mieter nicht zum vereinbarten Datum oder nicht für die totale Mietperiode zur Verfügung gestellt werden, dann wird der Vermieter alles daran setzen, um dem Mieter ein Ersatzschiff anzubieten. Gelingt dies dem Vermieter nicht, oder wird die angebotene Alternative vom Mieter nicht akzeptiert, dann ist die Haftung des Vermieters auf die Rückerstattung des vom Mieter bereits bezahlten Mietpreises beschränkt.

11.3        Nicht für Schadenersatz in Betracht kommt:

a. Folgeschaden;

b. Schaden, verursacht durch Mutwilligkeit oder bewusste Verwegenheit von Helfern/Mitfahrenden.

Artikel 12  Ende Mietperiode

12.1        Am Ende der Mietperiode überträgt der Mieter zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort das Schiff dem Vermieter in dem Zustand, in welchem er es empfangen hat.

12.2        Ist die vereinbarte Mietperiode abgelaufen ohne dass das Schiff  zur vorher vereinbarten Zeit und zum vorher vereinbarten Ort zurück gebrachtworden ist, dann hat der Vermieter Recht auf eine verhältnismäβige Erhöhung der Mietsumme und auf Ersatz weiteren (Folge)Schadens, es sei denn, die zu späte Rückgabe kann dem Mieter nicht angerechnet werden.

12.3        Wird das Schiff nicht zur vereinbarten Zeit und zum vereinbarten Ort zurück gebracht und ist der Vermieter dadurch nicht im Stande, das Schiff dem nächsten Mieter zur Verfügung zu stellen, dann muss jener Mieter, der das Schiff zu spät zurück bringt, den Schadensersatz, welchen der Vermieter dem nächsten Mieter bezahlen muss, dem Vermieter ausbezahlen.

12.4        Ist nach Urteil des Vermieters das Schiff bei Rückgabe nicht sauber, dann ist der Vermieter berechtigt, das Schiff auf Kosten des Mieters zu reinigen (oder reinigen zu lassen). Die mit der Reinigung verbundenen Kosten darf der Vermieter von der vom Mieter bezahlten Kaution abziehen.

Artikel 13  Annulierung

13.1        Will der Mieter den Mietvertrag rückgängig machen, dann muss er den Vermieter so schnell wie möglich davon schriftlich in Kenntnis setzen.

Im Falle einer Annulierung schuldet der Mieter Vermieter einen festgestellten Schadenersatz in der Höhe von:

–  20% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer Annulierung bis zu 90 Tagen vor Eingang der Mietperiode;

–  50% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer Annulierung bis zu 60 Tagen vor Eingang der Mietperiode;

–  75% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer Annulierung bis zu 30 Tagen vor Eingang der Mietperiode;

–  100% der vereinbarten Mietsumme im Falle einer Annulierung innerhalb von 30 Tagen vor Eingang der Mietperiode oder zu Beginn der Mietperiode;

13.2        Im Falle einer Annulierung durch den Mieter kann er dem Vermieter eine Vertretung durch einen Dritten anbieten. Im Falle, dass oben genannter Dritter für den Vermieter akzeptabel ist, ist der Mieter einen Zuschlag von 10% des vereinbarten Mietbetrages mit einem Minimum von € 50,- und einem Maximum von € 125,- schuldig.

Artikel 14  Vertragsstrafe und Auflösung

14.1        Der Mieter ist dem Vermieter eine direkt einforderbar Geldstrafe von € 5.000,- schuldig, wenn der Mieter den Verpflichtungen eines oder mehrerer oben genannten Artikel(s) nicht nachkommt oder Handlungen unterlässt und ausserdem schuldet er dem Vermieter eine Geldstrafe von € 1.000,- für jeden weiteren Tag, welchen die Unterlassung oder Schändung fortdauert, nachdem der Mieter schriftlich mit eingeschriebener Post davon informiert worden ist. Dies alles unvermindert das Recht des Vermieters, den tatsächlich erlittenen Schaden und/oder zu erleidenden Schaden vom Mieter ein zu fordern.

14.2        Der Vermieter hat das Recht, um neben der in Punkt 1 dieses Artikels aufgelegten Geldstrafe bei Übertretung durch den Mieter des in Artikel 7 und 8  Festelegtem, den Vertrag ohne Inverzugsstellung und ohne gerichtliche Zwischenkunft zu kündigen. Der Mieter ist in diesem Falle verpflichtet, das Schiff sofort zu verlassen.

14.3        Der Vermieter hat in dem Falle, dass sich eine Situation wie beschrieben in Punkt 2 dieses Artikels einstellt das Recht, jeden durch ihn erlittenen Schaden dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Artikel 15  Konflikte

15.1        Das Niederländische Recht hat Gültigkeit.

15.2        Bei einem Konflikt werden sich beide Parteien um eine Regelung auf gütlichem Wege bemühen. Wenn notwendig und von beiden Parteien gewünscht, wird dabei ein Dritter bemitteln.

15.3            Nur der Zivilrichter am Niederlassungsort des Vermieters wird von Konflikten in Kenntnis gestellt, es sei denn, die gesetzlichen Regeln sprechen dagegen. Der Vermieter ist berechtigt, von dieser Befugtheitsregel ab zu weichen und die gesetzliche Befugtheitsregeln